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Rechnung & Steuern8 Min. Lesezeit

Von der Zelino Redaktion

Pflichtangaben auf der Handwerkerrechnung: Die komplette Checkliste

Einmal richtig. Keine Rückfragen.

Fehlt eine Pflichtangabe, kann dein Firmenkunde die Vorsteuer nicht ziehen und schickt die Rechnung zurück. Mit dieser Liste stimmt jede Rechnung beim ersten Mal.

Gezeichnetes Rechnungsblatt mit Häkchen, Lupe, Stempel und Fliesenmustern auf einer Werkbank
Illustration für Zelino, mit KI erstellt.
Direkt zum passenden Abschnitt

Kurzantwort

Eine Handwerkerrechnung muss enthalten: Name und Anschrift von dir und dem Kunden, deine Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, eine einmalige fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Umfang der Leistung, den Leistungszeitraum, den Nettobetrag nach Steuersätzen, Steuersatz und Steuerbetrag sowie im Voraus vereinbarte Nachlässe. Bei Arbeiten für Privatkunden an Haus, Wohnung oder Grundstück kommt der Hinweis dazu, dass sie die Rechnung zwei Jahre aufbewahren müssen.

Das Wichtigste zuerst

  • Die Pflichtangaben stehen in § 14 UStG – fehlt eine, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß.
  • Bei Arbeiten am Haus oder Grundstück musst du die Rechnung innerhalb von sechs Monaten schreiben.
  • Bei Arbeiten am Haus brauchen Privatkunden den Hinweis auf ihre zweijährige Aufbewahrungspflicht.
  • Arbeitskosten getrennt ausweisen ist keine Pflicht, aber ein echter Service für Privatkunden.

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Rechnung in drei Blöcken

  1. 1

    Kopf

    Wer an wen, Datum, Nummer, Steuernummer.

  2. 2

    Leistung

    Was, wie viel, wann und wo – mit Einzelpreisen.

  3. 3

    Beträge

    Netto, Steuersatz, Steuer, Brutto, Zahlungsziel.

Normale Rechnung und Kleinbetragsrechnung

Normale Rechnung und Kleinbetragsrechnung
ThemaBis 250 € bruttoÜber 250 €
KundendatenNicht nötigName und Anschrift
Steuernummer, RechnungsnummerNicht nötigPflicht
BeträgeBrutto und SteuersatzNetto, Steuer, Brutto
E-Rechnung an FirmenNie PflichtAb 2027/2028 Pflicht

Checkliste

Die Pflichtangaben nach § 14 UStG

Diese Angaben muss jede Rechnung über 250 € enthalten. Sie gelten für Papier, PDF und E-Rechnung gleichermaßen.

  • Vollständiger Name und Anschrift deines Betriebs und des Kunden
  • Deine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung
  • Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung – bei Anzahlungen der Tag der Zahlung, sofern er feststeht
  • Nettobetrag, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, und vorab vereinbarte Minderungen wie Skonto
  • Steuersatz und Steuerbetrag – oder der Hinweis auf eine Steuerbefreiung
  • Bei Privatkunden und Arbeiten am Grundstück: Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht

Quellen: § 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen

Leistung

Leistungsbeschreibung: So konkret wie nötig

„Fliesenarbeiten laut Absprache“ reicht nicht. Die Leistung muss so beschrieben sein, dass sie eindeutig identifiziert werden kann. Bewährt haben sich Positionen mit Menge, Einheit und Einzelpreis, zum Beispiel „Wandfliesen 30 × 60 cm im Dünnbett verlegen, Bad OG, 24,5 m² à 58,00 €“.

Den Leistungszeitraum gibst du als Datum oder Zeitraum an, etwa „ausgeführt vom 06.10. bis 17.10.2026“. Der Hinweis „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ ist nur korrekt, wenn das auch stimmt.

Nummer

Rechnungsnummer: Fortlaufend und nur einmal

Die Nummer muss einmalig sein. Lückenlos hochzählen ist nicht vorgeschrieben, aber am einfachsten. Buchstaben und Jahreszahlen sind erlaubt, etwa 2026-0142. Jede Abschlags-, Schluss- und Stornorechnung bekommt eine eigene Nummer.

Privatkunden

Zwei Besonderheiten bei Privatkunden

Erstens: Wenn du an einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück arbeitest, musst du innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eine Rechnung ausstellen. Zweitens muss auf der Rechnung stehen, dass der Kunde sie zwei Jahre aufbewahren muss.

Ein bewährter Satz dafür: „Sie sind gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.“

Quellen: § 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen · § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen

Empfehlung

Keine Pflicht, aber sinnvoll

Einige Angaben schreibt das Steuerrecht nicht vor, sie sparen dir aber Ärger und Rückfragen.

  • Baustellenadresse, wenn sie von der Kundenadresse abweicht
  • Arbeitskosten getrennt vom Material – damit Privatkunden den Steuerbonus nutzen können
  • Zahlungsziel mit konkretem Datum, z. B. „zahlbar bis 14.11.2026“
  • Bei Privatkunden: Hinweis auf Verzug 30 Tage nach Zugang
  • Bankverbindung und Verwendungszweck
  • Bezug auf Angebot oder Auftrag

Bis 250 €

Kleinbetragsrechnung: Weniger Pflichtangaben

Bei Rechnungen bis 250 € brutto reichen dein Name und deine Anschrift, das Datum, Menge und Art der Leistung sowie der Bruttobetrag mit Steuersatz. Das passt für kleine Reparaturen und Materialverkäufe. Bei Leistungen nach § 13b gilt die Erleichterung nicht.

Quellen: § 33 UStDV: Rechnungen über Kleinbeträge

Sonderfälle

Kleinunternehmer und § 13b

Als Kleinunternehmer weist du keine Umsatzsteuer aus, sondern schreibst einen Hinweis auf die Steuerbefreiung auf die Rechnung. Arbeitest du als Subunternehmer für einen anderen Baubetrieb, kann die Steuerschuld auf deinen Auftraggeber übergehen. Dann steht auf der Rechnung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, und du rechnest ohne Umsatzsteuer ab.

Ablage

Wie lange du Rechnungen aufbewahren musst

Rechnungen musst du seit 2025 acht Jahre aufbewahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden. E-Rechnungen bewahrst du im elektronischen Original auf, nicht als Ausdruck.

Quellen: § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen

Rechnung vor dem Versand prüfen

  1. 1Name und Anschrift beider Seiten
  2. 2Steuernummer oder USt-IdNr.
  3. 3Datum und neue Rechnungsnummer
  4. 4Leistung mit Menge, Einheit und Preis
  5. 5Leistungszeitraum
  6. 6Netto, Steuersatz, Steuer, Brutto
  7. 7Aufbewahrungshinweis bei Privatkunden und Arbeiten am Haus
  8. 8Zahlungsziel mit Datum

Typische Fehler, die du vermeiden solltest

Leistungszeitraum vergessen.
Eine Rechnungsnummer doppelt vergeben, etwa nach einer Korrektur.
„Pauschal laut Angebot“ ohne erkennbaren Leistungsumfang.
Den Aufbewahrungshinweis für Privatkunden weglassen.

Die Pflichtangaben sind schon vorbereitet

Zelino setzt Betriebsdaten, Steuernummer und die fortlaufende Rechnungsnummer automatisch ein. Hinweise für Kleinunternehmer und § 13b sowie ausgewiesene Arbeitskosten erscheinen, sobald du sie eingestellt hast.

  • Fortlaufende Rechnungsnummern ohne Doppelungen
  • Steuerhinweise für Kleinunternehmer und § 13b
  • Arbeitskosten auf Wunsch getrennt ausgewiesen

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Häufige Fragen

Welche Angaben muss eine Handwerkerrechnung enthalten?

Namen und Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr., Datum, fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Umfang der Leistung, Leistungszeitraum, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Bei Arbeiten für Privatkunden an Haus oder Grundstück zusätzlich den Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht.

Reicht die Steuernummer auf der Rechnung?

Ja. Du kannst entweder die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben.

Muss das Leistungsdatum auf die Rechnung?

Ja. Der Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung ist Pflicht. Bei mehrtägigen Arbeiten gibst du den Zeitraum an.

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Als Betrieb acht Jahre ab Ende des Ausstellungsjahres. Privatkunden müssen Handwerkerrechnungen für Arbeiten am Grundstück zwei Jahre aufbewahren.

Bis wann muss ich die Rechnung schreiben?

Bei Arbeiten an Haus, Wohnung oder Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung. Für deine Liquidität ist es natürlich besser, sofort abzurechnen.

Redaktion und Quellen

Von der Zelino Redaktion. Verantwortlich: Okan Bahadir · Zelino Studio. Quellen geprüft am 20.10.2026.

Die verlinkten Primärquellen belegen die jeweiligen fachlichen Angaben. Zeitpläne, Checklisten und gekennzeichnete Muster sind redaktionelle Arbeitshilfen. Anforderungen im Einzelfall klärst du mit deiner Handwerkskammer sowie deiner Rechts- oder Steuerberatung.

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