Von der Zelino Redaktion
E-Rechnung für Handwerker: Was 2027 und 2028 wirklich auf dich zukommt
Wer muss, ab wann, und was ist mit Privatkunden?
Die E-Rechnungspflicht klingt nach Aufwand. Für viele Handwerker mit Privatkunden ändert sich aber weniger als gedacht. So findest du in zwei Minuten heraus, was für deinen Betrieb gilt.
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Kurzantwort
E-Rechnungen empfangen muss jeder Betrieb schon seit dem 1. Januar 2025. Ausstellen musst du sie nur für Firmenkunden: ab 2027, wenn dein Umsatz 2026 über 800.000 € lag, sonst ab 2028. Rechnungen an Privatkunden, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Rechnungen von Kleinunternehmern sind ausgenommen und dürfen weiter als PDF oder auf Papier verschickt werden. Geeignete Formate sind zum Beispiel XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1.
Das Wichtigste zuerst
- Ein E-Mail-Postfach reicht für den Empfang – du musst die Datei aber lesen und aufbewahren können.
- Privatkunden bekommen weiter ganz normale PDF-Rechnungen.
- Bei Firmenkunden, Bauträgern und Vermietern wird die E-Rechnung spätestens 2028 Pflicht.
- Ein PDF ist keine E-Rechnung. ZUGFeRD verbindet beides: lesbares PDF mit Datensatz.
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Bin ich betroffen? In drei Fragen
- 1
Wer ist der Kunde?
Privatperson: keine Pflicht. Firma oder Vermieter: weiter prüfen.
- 2
Wie hoch ist der Betrag?
Bis 250 € brutto: PDF bleibt erlaubt.
- 3
Wie groß ist dein Betrieb?
Kleinunternehmer: keine Pflicht. Sonst 2027 oder 2028.
PDF-Rechnung und E-Rechnung im Vergleich
| Thema | PDF per Mail | E-Rechnung |
|---|---|---|
| Was ist es? | Bild einer Rechnung | Strukturierter Datensatz (XML) |
| Privatkunden | Weiter erlaubt | Möglich, aber nicht nötig |
| Firmenkunden | Nur noch übergangsweise | Pflicht ab 2027 bzw. 2028 |
| Formate | Beliebiges PDF | XRechnung, ZUGFeRD ab 2.0.1 |
Begriff
Was eine E-Rechnung ist – und was nicht
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach der europäischen Norm EN 16931. Der Computer des Empfängers kann sie ohne Abtippen lesen. Eine PDF-Datei per E-Mail ist dagegen nur eine „sonstige Rechnung“, auch wenn sie elektronisch verschickt wird.
In Deutschland sind vor allem zwei Formate verbreitet: XRechnung ist eine reine XML-Datei, die ohne Programm kaum lesbar ist. ZUGFeRD ist ein PDF, in dem der XML-Datensatz eingebettet ist – der Kunde sieht eine normale Rechnung, sein Buchhaltungsprogramm liest die Daten. Zulässig ist ZUGFeRD ab Version 2.0.1, aber nicht in den Profilen MINIMUM und BASIC-WL. Rechtlich zählt bei ZUGFeRD der Datensatz, nicht das Bild.
Quellen: Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur E-Rechnung
Fristen
Die Fristen auf einen Blick
Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder Betrieb E-Rechnungen empfangen können. Dafür reicht ein E-Mail-Postfach, wenn du die Dateien öffnen und aufbewahren kannst.
Für Leistungen bis Ende 2026 darfst du an Firmenkunden noch Papier- oder PDF-Rechnungen schicken, wenn der Kunde einverstanden ist. 2027 gilt das nur noch, wenn dein Gesamtumsatz im Jahr 2026 höchstens 800.000 € betragen hat – und ebenfalls nur mit Zustimmung des Kunden. Ab dem 1. Januar 2028 müssen alle Betriebe Rechnungen an andere Unternehmen als E-Rechnung ausstellen.
- Seit 1.1.2025: Empfang für alle Pflicht
- Leistungen bis 31.12.2026: PDF an Firmen noch erlaubt
- 2027: E-Rechnung Pflicht bei mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz
- Ab 1.1.2028: E-Rechnung an Firmen für alle Pflicht
Das Handwerk fordert, die Stufe 2027 zu verschieben. Stand 20.10.2026 gibt es dazu keinen Beschluss – plane mit den gesetzlichen Fristen.
Quellen: § 27 Abs. 38 UStG: Übergangsregeln zur E-Rechnung · Haufe: BMF-Schreiben vom 15.10.2026 zur E-Rechnung
Gute Nachricht
Privatkunden: Hier bleibt alles, wie es ist
Die E-Rechnungspflicht gilt nur zwischen Unternehmen im Inland. Wenn du für Familie Müller das Bad fliest, schickst du weiter eine ganz normale PDF-Rechnung per Mail, per WhatsApp-Link oder auf Papier.
Viele kleine Handwerksbetriebe arbeiten überwiegend für Privatkunden. Für sie betrifft die Pflicht vor allem Aufträge von Firmen, Bauträgern, Generalunternehmern und Vermietern. Achtung: Wer eine Wohnung vermietet, gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer – auch eine Privatperson. Für Arbeiten an der vermieteten Wohnung brauchst du deshalb spätestens 2028 eine E-Rechnung.
Ausnahmen
Wer keine E-Rechnung ausstellen muss
Auch bei Firmenkunden gibt es Ausnahmen. Sie dürfen immer als normale Rechnung ausgestellt werden.
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto
- Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG
- Rechnungen an Privatpersonen und andere Nichtunternehmer
Wichtig: Auch Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können, etwa vom Großhändler.
Quellen: § 33 UStDV: Rechnungen über Kleinbeträge · § 34a UStDV: Rechnungen von Kleinunternehmern
Bau
Besonderheiten für Bauleistungen und Abschläge
Für das Handwerk wichtig: Das Finanzministerium erlaubt bis zum 30. Juni 2030, dass bei Bauleistungen im strukturierten Teil der E-Rechnung Summen je Gewerk stehen, solange die genaue Aufschlüsselung als lesbare Anlage beiliegt. Auch Abschläge dürfen in der Schlussrechnung bis dahin vereinfacht abgezogen werden.
Rechnungen mit § 13b (Steuerschuld beim Kunden) zwischen Bauunternehmen fallen ebenfalls unter die E-Rechnungspflicht.
Eingang
E-Rechnungen empfangen: Was du jetzt brauchst
Großhändler und Lieferanten schicken dir zunehmend XRechnungen oder ZUGFeRD-Dateien. Eine reine XML-Datei kannst du ohne passendes Programm kaum lesen. Du brauchst also ein Programm, das die Datei anzeigt, und eine Ablage, in der das Original acht Jahre unverändert aufbewahrt wird.
Praktisch ist eine Software, in die du eingehende E-Rechnungen hochlädst und die sie lesbar macht. Dann landen Lieferantenrechnungen auch gleich beim richtigen Projekt und beim Steuerberater.
Fahrplan
In 4 Schritten vorbereitet
Du musst nicht heute alles umstellen. Aber wer 2027 noch Rechnungen in Word schreibt, hat bei Firmenkunden ein Problem.
- Kunden sortieren: Wie viele Rechnungen gehen an Firmen, Bauträger und Vermieter?
- Umsatz 2026 prüfen: Liegst du über oder unter 800.000 €?
- Rechnungsprogramm prüfen: Kann es ZUGFeRD oder XRechnung erzeugen?
- Eingang regeln: Wo landen eingehende E-Rechnungen und wer bewahrt sie auf?
E-Rechnung: Deine Checkliste
- 1E-Rechnungen kann ich öffnen und lesen
- 2Eingehende E-Rechnungen werden im Original aufbewahrt
- 3Ich weiß, welche Kunden Unternehmen sind
- 4Mein Umsatz 2026 ist geprüft (Grenze 800.000 €)
- 5Mein Programm erzeugt ZUGFeRD oder XRechnung
- 6Für Privatkunden bleibt das PDF
Typische Fehler, die du vermeiden solltest
E-Rechnung mit Zelino
Zelino erstellt deine Rechnungen auf Wunsch als ZUGFeRD-Datei im Profil EN 16931 – ein normales PDF für den Kunden mit eingebettetem Datensatz für dessen Buchhaltung. Eingehende ZUGFeRD- und XRechnung-Dateien kannst du in Zelino hochladen und lesen.
- ZUGFeRD-Rechnungen direkt vom Handy
- Eingangsrechnungen als XRechnung oder ZUGFeRD importieren
- Privatkunden bekommen weiter ein normales PDF
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Häufige Fragen
Muss ich als Handwerker E-Rechnungen schreiben?
Nur an andere Unternehmen. Ab 2027, wenn dein Umsatz 2026 über 800.000 € lag, sonst ab 2028. Für Privatkunden, Rechnungen bis 250 € und als Kleinunternehmer bleibt die normale Rechnung erlaubt.
Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Privatkunden?
Nein. Rechnungen an Privatpersonen darfst du weiter als PDF oder auf Papier verschicken.
Reicht ab 2027 ein PDF per E-Mail?
An Privatkunden ja. An Firmenkunden nur noch 2027 und nur, wenn dein Gesamtumsatz 2026 höchstens 800.000 € betrug. Ab 2028 ist an Firmen eine E-Rechnung Pflicht.
Was ist besser für Handwerker: XRechnung oder ZUGFeRD?
Beide sind zulässig. ZUGFeRD ist für kleine Betriebe oft praktischer, weil der Kunde ein lesbares PDF bekommt und der Datensatz eingebettet ist. Öffentliche Auftraggeber verlangen häufig XRechnung.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein. Kleinunternehmer müssen aber seit 2025 E-Rechnungen empfangen und aufbewahren können.
Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?
Acht Jahre, und zwar im elektronischen Originalformat. Ein Ausdruck reicht nicht.
Redaktion und Quellen
Von der Zelino Redaktion. Verantwortlich: Okan Bahadir · Zelino Studio. Quellen geprüft am 20.10.2026.
Die verlinkten Primärquellen belegen die jeweiligen fachlichen Angaben. Zeitpläne, Checklisten und gekennzeichnete Muster sind redaktionelle Arbeitshilfen. Anforderungen im Einzelfall klärst du mit deiner Handwerkskammer sowie deiner Rechts- oder Steuerberatung.
- Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur E-Rechnung
Offizielle Antworten zu Empfang, Ausstellung, Formaten und Übergangsfristen.
- § 27 Abs. 38 UStG: Übergangsregeln zur E-Rechnung
Papier- und PDF-Rechnungen bis Ende 2026, für kleinere Unternehmen bis Ende 2027.
- Haufe: BMF-Schreiben vom 15.10.2026 zur E-Rechnung
Ergänzende Regeln zu Anzahlungs- und Schlussrechnungen, Bauleistungen und Rechnungsberichtigung.
- § 33 UStDV: Rechnungen über Kleinbeträge
Vereinfachte Pflichtangaben für Rechnungen bis 250 € brutto.
- § 34a UStDV: Rechnungen von Kleinunternehmern
Pflichtangaben und Hinweis auf die Steuerbefreiung; Kleinunternehmer dürfen weiter Papier- oder PDF-Rechnungen schreiben.
- § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen
Acht Jahre für Unternehmer, zwei Jahre für Privatkunden bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.
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