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Rechnung & Steuern10 Min. Lesezeit

Von der Zelino Redaktion

Abschlagsrechnung und Schlussrechnung als Handwerker: Mit Rechenbeispiel

Geld nach Baufortschritt. Sauber abgerechnet.

Bei größeren Aufträgen musst du nicht bis zum Schluss auf dein Geld warten. So stellst du Abschläge nach Baufortschritt und ziehst sie in der Schlussrechnung sauber ab – mit Zahlen zum Nachrechnen.

Gezeichnetes Bad in drei Bauphasen nebeneinander, davor drei Rechnungsblätter für die Abschläge
Illustration für Zelino, mit KI erstellt.
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Kurzantwort

Eine Abschlagsrechnung stellst du für den Wert der Leistung, die du bereits erbracht hast, und zwar mit allen Pflichtangaben einer normalen Rechnung und ausgewiesener Umsatzsteuer. In der Schlussrechnung rechnest du die Gesamtleistung ab und ziehst alle bezahlten Abschläge mit ihrem Nettobetrag und ihrer Umsatzsteuer wieder ab. Übrig bleibt der Restbetrag, den der Kunde noch zahlen muss.

Das Wichtigste zuerst

  • Abschläge gibt es für erbrachte Leistung – Vorauszahlungen vor Arbeitsbeginn nur, wenn sie vereinbart sind.
  • Jede Abschlagsrechnung braucht alle Pflichtangaben und weist die Umsatzsteuer aus.
  • In der Schlussrechnung ziehst du Abschläge netto und mit ihrer Umsatzsteuer ab, sonst schuldest du die Steuer doppelt.
  • Die 90-%-Grenze gilt nur beim Verbraucherbauvertrag, also bei Neubau oder Umbau in Neubau-Größenordnung.

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So läuft ein Auftrag mit Abschlägen

  1. 1

    Vereinbaren

    Zahlungsplan im Angebot festhalten, z. B. nach Bauabschnitten.

  2. 2

    Abschlag stellen

    Erbrachten Leistungsstand prüfbar aufstellen und abrechnen.

  3. 3

    Schluss rechnen

    Gesamtleistung abrechnen, Abschläge mit Steuer abziehen.

Pauschaler oder kumulierter Abschlag?

Pauschaler oder kumulierter Abschlag?
ThemaPauschalKumuliert
GrundlageFester Betrag oder ProzentsatzGesamter Leistungsstand bis heute
Rechnung„2. Abschlag: 7.200 € netto“Stand 12.600 € minus bisher 5.400 €
Passt zuKleinen, klaren AufträgenLängeren Baustellen mit Aufmaß
VorteilSchnell geschriebenJederzeit nachvollziehbarer Stand

Grundlage

Wann du Abschläge verlangen darfst

Nach dem Gesetz kannst du einen Abschlag in Höhe des Werts verlangen, den deine bereits erbrachte und vertragsgemäße Leistung hat. Du musst diesen Wert durch eine Aufstellung belegen, die der Kunde schnell und sicher prüfen kann – zum Beispiel ein Aufmaß oder eine Liste der fertigen Positionen. Hat die Leistung Mängel, darf der Kunde einen angemessenen Teil zurückhalten.

Eine Vorauszahlung vor Arbeitsbeginn ist etwas anderes. Sie steht dir nur zu, wenn du sie vorher vereinbart hast. Deshalb gehört ein klarer Zahlungsplan schon ins Angebot, etwa: „30 % nach Abbruch und Abdichtung, 40 % nach Verlegung der Wandfliesen, Rest nach Abnahme.“

Quellen: § 632a BGB: Abschlagszahlungen

Privatkunden

Die 90-Prozent-Grenze gilt nur beim Verbraucherbauvertrag

Beim Verbraucherbauvertrag dürfen Abschläge zusammen höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung erreichen, und der Kunde bekommt bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent. Ein Verbraucherbauvertrag ist aber nur der Bau eines neuen Gebäudes oder ein erheblicher Umbau, der einem Neubau gleichkommt.

Wenn du als Fliesenleger ein Bad sanierst oder als Maler eine Wohnung streichst, ist das in aller Regel kein Verbraucherbauvertrag. Dann gilt die allgemeine Regel: Abschläge nach Wert der erbrachten Leistung.

Quellen: § 650m BGB: Abschlagszahlungen beim Verbraucherbauvertrag

Inhalt

Was auf jede Abschlagsrechnung gehört

Steuerlich ist eine Abschlagsrechnung eine vollständige Rechnung. Sie braucht alle Pflichtangaben: deine Daten mit Steuernummer, Kundendaten, Datum, eine eigene fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Zusätzlich muss klar erkennbar sein, dass es um einen Abschlag geht.

Die Umsatzsteuer entsteht bei Abschlägen schon, wenn das Geld bei dir eingeht – auch wenn die Leistung noch nicht fertig ist. Du führst sie mit der Voranmeldung für den Monat oder das Quartal der Zahlung ab.

  • Bezeichnung wie „1. Abschlagsrechnung“ und Bezug auf Angebot oder Auftrag
  • Erbrachter Leistungsstand mit Aufstellung oder Aufmaß
  • Nettobetrag, Umsatzsteuer, Bruttobetrag
  • Zahlungsziel mit konkretem Datum

Quellen: § 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen · § 13 UStG: Entstehung der Steuer

Rechenbeispiel

Beispiel: Badsanierung mit zwei Abschlägen

Ein Fliesenleger saniert ein Bad für 18.000 € netto. Während der Arbeiten kommt ein beauftragter Nachtrag über 600 € netto dazu. Vereinbart sind zwei Abschläge nach Baufortschritt.

1. Abschlag nach Abbruch und Abdichtung: 5.400 € netto + 1.026 € Umsatzsteuer = 6.426 €. 2. Abschlag nach den Wandfliesen: 7.200 € netto + 1.368 € Umsatzsteuer = 8.568 €. Der Kunde hat damit 14.994 € bezahlt.

Schlussrechnung: Gesamtleistung 18.600 € netto + 3.534 € Umsatzsteuer = 22.134 €. Davon abgezogen werden die Abschläge mit 12.600 € netto und 2.394 € Umsatzsteuer, zusammen 14.994 €. Restbetrag: 6.000 € netto + 1.140 € Umsatzsteuer = 7.140 €.

  • Gesamtleistung: 18.600,00 € netto · 3.534,00 € USt · 22.134,00 € brutto
  • abzüglich 1. Abschlag (Nr. 2026-0141): 5.400,00 € · 1.026,00 € · 6.426,00 €
  • abzüglich 2. Abschlag (Nr. 2026-0157): 7.200,00 € · 1.368,00 € · 8.568,00 €
  • Restbetrag: 6.000,00 € netto · 1.140,00 € USt · 7.140,00 € brutto

Rechnungsnummern und Beträge sind ein frei gewähltes Beispiel. Die Darstellung folgt dem Grundsatz, dass Anzahlungen und die darauf entfallende Steuer in der Endrechnung abgesetzt werden.

Quellen: UStAE 14.8: Rechnungen über Voraus- und Anzahlungen

Achtung

Der teuerste Fehler: Abschläge nur brutto abziehen

Wer in der Schlussrechnung die volle Umsatzsteuer auf 22.134 € ausweist und die Abschläge nur als Bruttosumme abzieht, weist die Steuer der Abschläge ein zweites Mal aus. Zu viel ausgewiesene Umsatzsteuer schuldest du dem Finanzamt, bis die Rechnung berichtigt ist.

Sicher bist du, wenn die Schlussrechnung die Abschläge einzeln oder als Summe mit Nettobetrag und Steuerbetrag abzieht. Alternativ erlaubt die Finanzverwaltung, die Abschläge zusätzlich anzugeben oder in einer Anlage aufzuführen, auf die die Schlussrechnung ausdrücklich verweist.

Quellen: § 14c UStG: Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis · UStAE 14.8: Rechnungen über Voraus- und Anzahlungen

Ab 2027

Abschläge und E-Rechnung

Rechnest du an Firmenkunden ab, gilt die E-Rechnungspflicht ab 2027 beziehungsweise 2028 auch für Abschlags- und Schlussrechnungen. Das Finanzministerium hat im Oktober 2026 geregelt, dass die Abschläge in der E-Rechnung bis Mitte 2030 vereinfacht abgesetzt werden dürfen. Bei Bauleistungen reichen im strukturierten Teil außerdem Summen je Gewerk, wenn die Details in einer lesbaren Anlage stehen.

Für Privatkunden ändert sich nichts: Dort darfst du weiter PDF- oder Papierrechnungen schreiben.

Quellen: Haufe: BMF-Schreiben vom 15.10.2026 zur E-Rechnung

Checkliste für Abschläge

  1. 1Zahlungsplan im Angebot vereinbart
  2. 2Leistungsstand prüfbar aufgestellt
  3. 3Eigene Rechnungsnummer je Abschlag
  4. 4Als Abschlagsrechnung bezeichnet
  5. 5Umsatzsteuer ausgewiesen
  6. 6Zahlungseingang für die Voranmeldung erfasst
  7. 7In der Schlussrechnung alle Abschläge netto und mit Steuer abgezogen

Typische Fehler, die du vermeiden solltest

Abschläge verlangen, ohne sie im Angebot vereinbart oder belegt zu haben.
In der Schlussrechnung Abschläge nur brutto abziehen und die Steuer doppelt ausweisen.
Einen bezahlten Abschlag in der Schlussrechnung vergessen.
Die 90-%-Grenze auf jeden Privatauftrag anwenden, obwohl kein Verbraucherbauvertrag vorliegt.

Abschläge und Schlussrechnung in Zelino

In Zelino erstellst du aus dem Angebot pauschale oder kumulierte Abschlagsrechnungen. Die Schlussrechnung übernimmt alle Abschläge automatisch und zieht sie mit Nettobetrag und Umsatzsteuer ab.

  • Pauschale und kumulierte Abschläge
  • Schlussrechnung mit Abzugsblock per Klick
  • Nachträge im selben Auftrag

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Häufige Fragen

Wie schreibe ich eine Abschlagsrechnung als Handwerker?

Mit allen Pflichtangaben einer normalen Rechnung, eigener Rechnungsnummer, dem Hinweis „Abschlagsrechnung“, einer prüfbaren Aufstellung des erbrachten Leistungsstands und ausgewiesener Umsatzsteuer.

Wie viel Abschlag darf ich verlangen?

So viel, wie deine bereits erbrachte Leistung wert ist. Vorauszahlungen vor Beginn nur nach Vereinbarung. Beim Verbraucherbauvertrag dürfen alle Abschläge zusammen höchstens 90 % der Gesamtvergütung betragen.

Muss auf einer Abschlagsrechnung Umsatzsteuer stehen?

Ja. Die Umsatzsteuer entsteht bei Abschlägen schon mit der Zahlung und muss auf der Abschlagsrechnung ausgewiesen werden – außer du bist Kleinunternehmer oder es gilt § 13b UStG.

Wie ziehe ich Abschläge in der Schlussrechnung ab?

Rechne zuerst die Gesamtleistung mit Umsatzsteuer ab. Ziehe dann alle bezahlten Abschläge mit ihrem Nettobetrag und ihrer Umsatzsteuer ab. Der Rest ist der Zahlbetrag.

Was ist der Unterschied zwischen Abschlag und Anzahlung?

Ein Abschlag bezahlt bereits erbrachte Leistung. Eine Anzahlung oder Vorauszahlung wird vor der Leistung fällig und muss vorher vereinbart sein. Steuerlich werden beide in der Schlussrechnung gleich abgezogen.

Redaktion und Quellen

Von der Zelino Redaktion. Verantwortlich: Okan Bahadir · Zelino Studio. Quellen geprüft am 20.10.2026.

Die verlinkten Primärquellen belegen die jeweiligen fachlichen Angaben. Zeitpläne, Checklisten und gekennzeichnete Muster sind redaktionelle Arbeitshilfen. Anforderungen im Einzelfall klärst du mit deiner Handwerkskammer sowie deiner Rechts- oder Steuerberatung.

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