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Rechnung & Steuern8 Min. Lesezeit

Von der Zelino Redaktion

§ 13b bei Bauleistungen: Wann du ohne Umsatzsteuer abrechnest

Subunternehmer im Bau? Dann lies das vor der nächsten Rechnung.

Wer als Subunternehmer für andere Baubetriebe arbeitet, rechnet oft ohne Umsatzsteuer ab. Ein Fehler kann teuer werden. So erkennst du in einer Minute, welche Rechnung die richtige ist.

Gezeichnete Handwerker zweier Gewerke geben sich auf einer Neubau-Baustelle mit Gerüst die Hand
Illustration für Zelino, mit KI erstellt.
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Kurzantwort

Arbeitest du für einen Auftraggeber, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt – etwa einen Generalunternehmer oder einen anderen Handwerksbetrieb –, schuldet er die Umsatzsteuer, nicht du. Du schreibst dann eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Als Nachweis lässt du dir die Bescheinigung USt 1 TG vorlegen. Bei Privatkunden gilt § 13b nie.

Das Wichtigste zuerst

  • § 13b gilt nur, wenn dein Kunde selbst Bauleistungen erbringt – mindestens 10 % seines weltweiten Umsatzes.
  • Die Bescheinigung USt 1 TG vom Kunden gibt dir Sicherheit.
  • Auf die Rechnung gehört der genaue Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
  • Privatkunden, Hausverwaltungen und Vermieter bekommen eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer.

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Der § 13b-Check vor der Rechnung

  1. 1

    Bauleistung?

    Arbeiten am Bauwerk, nicht Planung oder reine Lieferung.

  2. 2

    Kunde baut selbst?

    Bescheinigung USt 1 TG vorhanden?

  3. 3

    Rechnung

    Netto, ohne USt, mit Pflichthinweis.

Wer bekommt welche Rechnung?

Wer bekommt welche Rechnung?
ThemaMit UmsatzsteuerOhne USt (§ 13b)
PrivatkundeJaNie
Hausverwaltung, VermieterIn der Regel jaNur wenn selbst Bauleister
Generalunternehmer, BaufirmaNur wenn kein BauleisterIn der Regel, mit USt 1 TG
Anderer HandwerksbetriebWenn kein BauleisterWenn nachhaltig Bauleister

Grundlage

Was § 13b bei Bauleistungen bedeutet

Normalerweise schreibst du Umsatzsteuer auf deine Rechnung und führst sie ans Finanzamt ab. Bei Bauleistungen dreht das Gesetz das unter Umständen um: Ist dein Auftraggeber selbst ein Unternehmer, der nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet er die Steuer. Man spricht von Umkehr der Steuerschuld oder „Reverse Charge“.

Bauleistungen sind Arbeiten, mit denen ein Bauwerk hergestellt, instandgesetzt, verändert oder beseitigt wird – also typischerweise Fliesen, Putz, Estrich, Trockenbau, Dach oder Malerarbeiten am Gebäude. Planung und Bauüberwachung zählen nicht dazu.

Quellen: § 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Voraussetzung

Die 10-Prozent-Regel und die Bescheinigung USt 1 TG

Ein Auftraggeber erbringt nachhaltig Bauleistungen, wenn mindestens 10 % seines weltweiten Umsatzes aus Bauleistungen stammen. Ob er deine Leistung selbst für ein Bauvorhaben nutzt, spielt keine Rolle.

Weil du den Umsatz deines Kunden nicht kennst, gibt es einen Nachweis: Das Finanzamt stellt Baubetrieben die Bescheinigung USt 1 TG aus. Sie ist höchstens drei Jahre gültig. Liegt sie dir vor, rechnest du nach § 13b ab. Lass dir eine Kopie geben und leg sie beim Kunden ab.

Quellen: § 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldner · ZDH: Hinweise zur Umsatzsteuer bei Bauleistungen

Muster

So sieht die § 13b-Rechnung aus

Die Rechnung enthält alle üblichen Pflichtangaben, aber keine Umsatzsteuer. Statt Steuersatz und Steuerbetrag steht der Pflichthinweis.

Mustertext: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Die Umsatzsteuer für diese Leistung schuldet der Leistungsempfänger.“ Die Kurzform „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ist vorgeschrieben, die Erklärung danach ist freiwillig.

  • Nettobetrag = Rechnungsbetrag
  • Kein Steuersatz, kein Steuerbetrag
  • Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
  • USt-IdNr. oder Steuernummer beider Seiten empfehlenswert

Auch bei § 13b-Rechnungen ziehst du Abschläge in der Schlussrechnung ab – nur eben ohne Steuerbeträge.

Quellen: § 14a UStG: Zusätzliche Pflichten in besonderen Fällen

Risiko

Was passiert, wenn du falsch abrechnest

Schreibst du Umsatzsteuer auf eine Rechnung, obwohl § 13b gilt, schuldest du diese Steuer zusätzlich dem Finanzamt, bis die Rechnung berichtigt ist. Rechnest du umgekehrt ohne Umsatzsteuer ab, obwohl der Kunde gar kein Bauleister ist, fehlt die Steuer – und das Finanzamt fordert sie von dir.

Fehlt die Bescheinigung oder bist du unsicher, klärst du das mit deinem Steuerberater, bevor die Rechnung rausgeht.

Quellen: § 14c UStG: Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis

Abgrenzung

Privatkunden, Vermieter und Hausverwaltungen

Privatkunden sind keine Unternehmer – § 13b greift nie. Auch Vermieter und Hausverwaltungen erbringen meist selbst keine Bauleistungen und bekommen deshalb eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer.

Bei Vermietern kann dafür ein anderes Thema auftauchen: die Bauabzugsteuer.

Nicht verwechseln

Bauabzugsteuer und Freistellungsbescheinigung

Die Bauabzugsteuer ist etwas anderes als § 13b. Unternehmerische Auftraggeber – auch Vermieter mit mehr als zwei Wohnungen – müssen 15 % des Bruttobetrags deiner Rechnung einbehalten und ans Finanzamt abführen, wenn du keine Freistellungsbescheinigung vorlegst. Kein Abzug ist nötig, wenn die Zahlungen an dich im Jahr unter 5.000 € bleiben – bei Auftraggebern, die ausschließlich steuerfrei vermieten, unter 15.000 €.

Die Freistellungsbescheinigung beantragst du bei deinem Finanzamt. Schick sie Firmenkunden am besten schon mit dem ersten Angebot, dann wird nichts einbehalten.

Quellen: § 48 EStG: Steuerabzug bei Bauleistungen

Checkliste § 13b

  1. 1Leistung ist eine Bauleistung
  2. 2Kunde ist Unternehmer und Bauleister
  3. 3Bescheinigung USt 1 TG liegt vor und ist gültig
  4. 4Rechnung ohne Umsatzsteuer
  5. 5Pflichthinweis wörtlich auf der Rechnung
  6. 6Eigene Freistellungsbescheinigung beim Kunden hinterlegt

Typische Fehler, die du vermeiden solltest

Hausverwaltungen automatisch nach § 13b abrechnen.
Den Hinweis nur als „Reverse Charge“ formulieren.
Eine abgelaufene USt 1 TG verwenden.
§ 13b und Bauabzugsteuer verwechseln.

§ 13b-Rechnungen in Zelino

In Zelino schaltest du in den Rechnungseinstellungen § 13b ein. Die Rechnung erscheint dann ohne Umsatzsteuer und mit dem vorgeschriebenen Hinweis – auch bei Abschlags- und Schlussrechnungen.

  • § 13b-Hinweis automatisch auf der Rechnung
  • Abschläge und Schlussrechnung ohne Steuerbeträge
  • Kunden und Projekte an einem Ort

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Häufige Fragen

Wann schreibe ich eine Rechnung ohne Umsatzsteuer?

Bei Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, und als Kleinunternehmer. In beiden Fällen gehört ein Pflichthinweis auf die Rechnung.

Was ist die Bescheinigung USt 1 TG?

Ein Nachweis des Finanzamts, dass ein Unternehmer nachhaltig Bauleistungen erbringt. Sie ist höchstens drei Jahre gültig und gibt dir Sicherheit bei der Abrechnung nach § 13b.

Gilt § 13b auch bei Privatkunden?

Nein. Bei Privatkunden schuldest immer du die Umsatzsteuer – außer du bist Kleinunternehmer.

Was muss bei § 13b auf der Rechnung stehen?

Alle üblichen Pflichtangaben ohne Umsatzsteuer und der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Was ist der Unterschied zwischen § 13b und Bauabzugsteuer?

Bei § 13b schuldet der Kunde die Umsatzsteuer. Bei der Bauabzugsteuer behält ein unternehmerischer Auftraggeber 15 % deines Rechnungsbetrags ein, wenn du keine Freistellungsbescheinigung vorlegst.

Redaktion und Quellen

Von der Zelino Redaktion. Verantwortlich: Okan Bahadir · Zelino Studio. Quellen geprüft am 20.10.2026.

Die verlinkten Primärquellen belegen die jeweiligen fachlichen Angaben. Zeitpläne, Checklisten und gekennzeichnete Muster sind redaktionelle Arbeitshilfen. Anforderungen im Einzelfall klärst du mit deiner Handwerkskammer sowie deiner Rechts- oder Steuerberatung.

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